Satzung
Philipp Otto Runge Stiftung
Satzung
Präambel
Die Stiftung soll an den großen deutschen Maler Philipp Otto Runge (1777-1810) und seinen Bruder Johann Daniel Runge (1767-1856) erinnern. Als sich Philipp Otto Runge 1798 endgültig für die Malerei entschied, finanzierte der Bruder sein Studium in Kopenhagen und Dresden und sorgte für den Unterhalt des Künstlers während der Hamburger Schaffensjahre. Nach dessen Tod unterstützte Daniel Runge die hinterbliebene Familie. 1840 gab er den schriftlichen Nachlass seines Bruders heraus und leistete damit einen wichtigen Beitrag zur späteren Rungeforschung. Durch Daniels brüderliche Förderung hat ein bedeutendes künstlerisches Werk entstehen können, das wegbereitend und maßstabsetzend für die Romantik war. Ein Großteil der dazu gehörenden Kunstwerke befindet sich in der Hamburger Kunsthalle und zählt zu den wichtigsten Bestandteilen der Sammlungen von Kunstwerken in Hamburg.
Vor diesem Hintergrund errichtet der gleichnamige Ur- Ur- Urenkel von Philipp Otto Runge eine rechtsfähige Stiftung im Sinne der Künstlerförderung und der Rungeforschung. Dazu gibt der Stifter ihr die nachstehende Satzung.
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
Die Stiftung trägt den Namen: „Philipp Otto Runge Stiftung“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 2
Stiftungszwecke
(1) Zwecke der Stiftung sind
a) die Förderung insbesondere jüngerer bildender Künstlerinnen und Künstler durch Ausstellungen, Stipendien, Kataloge, Ankäufe von Kunstwerken oder verwandte Maßnahmen sowie
b) die Pflege und Erforschung des gesamten Werkes von Philipp Otto Runge und die Verbreitung des Wissens über dieses Werk.
(2) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die in Absatz 1 genannten Zwecke sind in enger Zusammenarbeit mit der Hamburger Kunsthalle zu verwirklichen, die hierfür jede ihr mögliche Unterstützung zugesagt hat.
(4) Ankäufe von Kunstwerken sind nur für die Aufgaben der Hamburger Kunsthalle (Ausstellung, Erforschung, Archivierung, Katalogisierung usw.) zulässig. Eine anderweitige Verwendung oder ein Verkauf der Kunstwerke bedarf der Zustimmung des Direktors der Hamburger Kunsthalle. Der Verkaufserlös darf nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden.
(5) Die Vergabekriterien für Stipendien sind in Richtlinien festzuschreiben, die auch im Falle ihrer Abänderung der Zustimmung des zuständigen Finanzamts bedürfen.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Spenden, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen des Stifters oder Dritter erhöht werden. Werden diese Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich, unmittelbar und zeitnah den in § 2 genannten Zwecken. Falls der Zuwendungsgeber dies ausdrücklich wünscht, dürfen durch Zuwendungen über die in § 2 genannten Zwecke hinaus auch Kunstpreise finanziert werden, wenn sie mit dem Namen von Philipp Otto Runge verbunden sind.
(3) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung der Stiftungszwecke dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie Zuwendungen gem. Absatz 2, soweit sie nicht das Stiftungsvermögen erhöhen.
(4) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen. Das gesamte Vermögen der Stiftung ist Zweckvermögen im Sinne der steuerlichen Bestimmungen.
§ 4
Anlage des Stiftungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen ist möglichst ertragreich in sicheren Werten anzulegen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuwählen sind.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5
Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand geführt. der aus fünf Mitgliedern besteht. Dem Vorstand gehören an:
a) der Stifter,
b) die Ehefrau des Stifters,
c) der Direktor / die Direktorin der Hamburger Kunsthalle,
d) eine vom Präses der Kulturbehörde Hamburg zu benennende Person,
e) eine von der Hermann Reemtsma Stiftung, Hamburg, zu benennende Person.
Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft benannt.
Ist der Vorstand bei Errichtung der Stiftung oder nach dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern noch nicht vollständig besetzt, bilden die vorhandenen Mitglieder, sofern ihre Zahl mindestens drei beträgt, vorübergehend den Vorstand im Sinne dieser Satzung.
(2) Der Stifter ist zugleich Vorsitzender des Vorstandes. Sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin wird vom Vorstand gewählt. Nach Ausscheiden des Stifters wählt der Vorstand den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(4) Im Falle des Ausscheidens des Stifters oder seiner Ehefrau aus dem Vorstand bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder unverzüglich das jeweilige neue Mitglied.
(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied durch Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche Vorstandsmitglieder außer dem Abzuberufenden zustimmen.
(6) Absätze 3 und 5 gelten nicht für den Stifter, seine Ehefrau und den Direktor / die Direktorin der Hamburger Kunsthalle.
(7) Der Vorstand entscheidet in der Regel auf Sitzungen mit Stimmenmehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er kann nicht gegen die Stimme des Stifters entscheiden. Das Nähere bestimmt der Vorstand in einer Geschäftsordnung, die auch eine Beschlussfassung im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren unter der Voraussetzung regeln kann, dass alle Vorstandsmitglieder in die Beschlussfassung einbezogen werden und ihre Ordnungsmäßigkeit nachprüfbar ist. Ein Beschluss im fernmündlichen Verfahren bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
(8) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Bare Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses erstattet werden.
(9) Jegliche Veränderungen innerhalb des Vorstandes sind unverzüglich der staatlichen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 6
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Stiftung und trifft alle wichtigen Entscheidungen, die der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen. Zur Vorbereitung und Durchführung seiner Entscheidungen kann er sich von anderen Personen unterstützen lassen.
§ 7
Geschäftsführung
(1) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, soweit diese nicht nach
Absatz 2 anderen Vorstandsmitgliedern übertragen sind. Bei seiner Tätigkeit wird der Vorsitzende vereinbarungsgemäß von der Museumsverwaltung der Hamburger Kunsthalle unterstützt.
(2) Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit der Federführung für bestimmte Aufgabenkreise oder Geschäftsbereiche betrauen und insoweit mit Einzelvertretungs-vollmacht ausstatten. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 8
Vertretung der Stiftung
Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Außer in den Fällen des § 7 sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsbefugt.
§ 9
Geschäftsbericht
(1) Der Vorstand legt innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht vor. Dem Bericht sind Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Stand des Vermögens beizufügen.
2) Der Geschäftsbericht und die Geschäftsführung der Stiftung werden unabhängig von den Rechten der Stiftungsaufsicht von einem Prüfer kontrolliert, den die Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg bestellt.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Satzungsänderung
Der Stifter behält sich Änderungen der Satzung mit Ausnahme der Zusammensetzung des Vorstands vor, um die Erfüllung der Stiftungszwecke nach § 2 zu erleichtern oder um verwandte Zwecke zu ergänzen. Aus den gleichen Gründen kann auch der Vorstand Änderungen der Satzung beschließen. Eine Ergänzung der Stiftungszwecke durch den Vorstand ist nur zur Anpassung an gewandelte Verhältnisse zulässig. Die Grundzüge der Stiftung dürfen dadurch nicht berührt werden. Änderungen der Satzung durch den Vorstand bedürfen eines einstimmigen Beschlusses mit den Stimmen aller Mitglieder. In jedem Falle bedarf die Satzungsänderung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 12
Auflösung
(1) Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Stiftungszwecke gem. § 2 nicht mehr sinnvoll erreicht werden können und eine Anpassung der Satzung an die geänderten Verhältnisse nicht möglich oder ausreichend ist. Einen solchen Beschluss kann der Vorstand nur einstimmig mit den Stimmen aller Mitglieder fassen. Er wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
(2) Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist auch eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung zulässig.
(3) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Stiftung Hamburger Kunsthalle; falls dies nicht möglich sein sollte, an die Freie und Hansestadt Hamburg. Es ist für Zwecke zu verwenden, die den in § 2 genannten Zwecken möglichst nahe kommen.
§ 13
Aufsichtsbehörde
Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung gemäß § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
Brühl, den 3. November 2003
Der Stifter
gez. Philipp Otto Runge